Abflughafen Dauer
Urlaubszeitraum bis
Reisende
 

Nilkreuzfahrt Ausflüge - Veranstalter haftet bei Unfällen

Eine Nilkreuzfahrt zählt ohne Zweifel zu den schönsten Varianten eines Ägypten Urlaubs. Doch was ist, wenn während eines Ausflugs im Rahmen einer Nilkreuzfahrt in Ägypten oder eines sonstigen Pauschalurlaubs ein Tourist verletzt wird, wer kann dafür haftbar gemacht werden? Dieser Frage ging der Bundesgerichtshof nach und stützte sein Urteil dabei auf einen Fall, der sich während einer Nilkreuzfahrt in Ägypten zugetragen hatte. Der Bundesgerichtshof kam zu der Auffassung, dass in dem verhandelten Fall der Reiseveranstalter für den Unfall haftet, womit das Urteil prinzipiell auch auf ähnlich gelagerte Fälle im Bereich der Pauschalreisen angewendet werden kann.

Der zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Kläger verurteilte Reiseveranstalter argumentierte vor dem Bundesgerichtshof damit, dass er lediglich der Vermittler des betreffenden Ausflugs in Ägypten gewesen sei. Dem hielten die Bundesrichter jedoch entgegen, dass es nicht darauf ankomme, wer den Ausflug tatsächlich durchführe, sondern wer in der subjektiven Wahrnehmung der Touristen als Organisator von Ausflügen auftritt. In den meisten Fällen, so auch bei der fraglichen Nilkreuzfahrt in Ägypten, sei dies eben der Reiseveranstalter.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs bedeutet jedoch keinen Freibrief für Touristen. So können z.B. höhere Gewalt, die Einwirkung Dritter, Eigenverschulden der Touristen oder ausgrückliche Hinweise auf einen fremdorganisierten Ausflug die Haftung des Reiseveranstalters gänzlich oder zumindest teilweise einschränken.

Kommentar hinzufügen







CAPTCHA-Bild zum Spam-Schutz
Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.